Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma:
KP Glas GmbH & Co. KG
Alpenrosenweg 11
87656 Germaringen
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– AGBs (German version)
– GTC (English version)
Lieferungen und Leistungen der Firma KP Glas GmbH & Co. KG, im Folgenden Lieferer genannt, gegenüber Kunden, nachfolgend Besteller oder Käufer genannt, erfolgen ausschließlich zu den nachfolgenden Geschäftsbedingungen.
1 GELTUNGSBEREICH
1.1 Diese Lieferbedingungen sind Bestandteil aller Verträge zwischen dem Lieferer und Besteller/Käufer, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers sind selbst dann ausgeschlossen, wenn wir solchen Bedingungen nicht ausdrücklich widersprechen und die Leistung ausführen.
1.2 Die Anwendbarkeit dieser AGB wird mit dem Besteller beim ersten Vertragsabschluss vereinbart, spätestens mit Entgegennahme der Ware gelten diese AGB als angenommen. Sie gelten auch für zukünftige Geschäfte gleicher Art mit dem Käufer, bis der Lieferer den Käufer über neue AGB informiert hat bzw. diese in aktualisierter Form online freigegeben hat.
2. ANGEBOT UND VERTRAGSABSCHLUSS
2.1 Diese AGB werden Vertragsbestandteil. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurden.
2.2 Vom Lieferer abgegebene Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich und verpflichten den Lieferer nicht zum Vertragsabschluss. Die Gültigkeit für Angebote entfällt generell nach zwei Wochen. Angebote müssen anschließend neu angefragt werden.
2.3 Ein Auftrag ist nur insoweit angenommen, als er vom Lieferer schriftlich bestätigt wurde.
2.4 Art und Umfang der Leistung ergeben sich ausschließlich aus der Auftragsbestätigung.
2.5 In der Auftragsannahme angegebene Stückzahlen sind nach Möglichkeit vom Lieferer einzuhalten. Abweichungen im Rahmen des Handelsüblichen sind gestattet, sofern sie 10% nicht übersteigen.
2.6 Angaben zu Gewichten, Inhalten, Maßen und Weitere sind Durchschnittswerte. Branchenübliche und technisch unvermeidbare Abweichungen sind zulässig.
2.7 Produktfarbdefinitionen erfolgen auf Grundlage der Standardvorgaben des jeweiligen Produzenten (in der Regel nach Standardblatt „T 102“ des BV Glas) und sind im Bedarfsfall vor der Bestellung durch den Besteller zu prüfen. Produktdarstellungen auf der Homepage des Lieferers können die Produktfarben und -formen verfälscht wiedergeben.
2.8 Der von KP Glas in der Auftragsbestätigung angegebene Liefertermin/Preis ist ein voraussichtlicher Liefertermin/Preis und steht unter dem Vorbehalt einer ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unseren Lieferanten zu den ursprünglich genannten Preisen und Terminen. Außergewöhnliche Umstände, beispielsweise aus politischen oder wirtschaftlichen Krisen, können zu Verzögerungen, oder im schlimmsten Fall zu Lieferausfällen führen und entbinden KP Glas von der Lieferpflicht.
3. PREISE UND ZAHLUNG
3.1 Die Verkaufspreise des Lieferer sind freibleibend netto und verstehen sich, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, als Preise in Euro ausschließlich Verpackungen und geltend ab Werk. Die Verladung im Werk ist eingeschlossen.
3.2 Verpackungs- und Transportkosten werden gesondert berechnet.
3.3 Die Zahlungsbedingungen gehen entweder aus dem Angebot, der Auftragsbestätigung oder aus der Rechnung hervor. Bei Abweichungen ist die Rechnung maßgebend. Der Abzug von Skonto ist nur bei besonderer schriftlicher Vereinbarung zulässig.
3.4 Angemessene Preisänderungen die nach Vertragsabschluss erfolgen, z.B. aufgrund gestiegenen Kosten oder Preisen unserer Lieferanten/Unterlieferer, z.B. durch gesteigerte Rohstoff-, Energie-, Lohn- und Vertriebskosten, bleiben dem Lieferer vorbehalten. Dies gilt auch bei bestehender Festpreisabrede. Sollte eine Übereinkunft nicht binnen sechs Wochen zustande kommen, so kann jede Partei von dem noch nicht durch Lieferung erfolgten Teil des Vertrages zurücktreten, sofern kein Abnahmezwang des Lieferers gegenüber seinem Lieferer/Unterliefer besteht. Siehe hierzu ergänzend auch Punkt 2.8.
3.5 Die Zahlungsbedingungen sind der Auftragsbestätigung des Lieferers zu entnehmen. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, sind unsere Rechnungen innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug nach Rechnungsdatum zu zahlen. Erste und zweite Lieferungen erfolgen nur gegen Vorkasse. Eine anschließende Änderung der Zahlungsbedingungen Bedarf der schriftlichen Zustimmung des Lieferers.
3.6 Zahlungen sind ohne Abzug frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten. Im Verzugsfalle ist der Lieferer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank von dem Besteller zu verlangen, sofern der Besteller nicht einen geringeren Schaden nachweist. Die Geltendmachung weiteren und höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
3.7 Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt sind und es sich nicht um Ansprüche auf Herstellung oder Mangelbeseitigung handelt. Der Käufer kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, soweit die Ansprüche aus dem gleichen Vertragsverhältnis resultieren.
3.8 Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte gegenseitige, gleichartige und fällige Forderungen können durch schriftliche Erklärung gegenüber dem anderen Partner aufgerechnet werden.
3.9 Im Falle der Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder bei Kenntniserlangung der Kreditunwürdigkeit des Bestellers sind sämtliche Forderungen gegen diesen fällig. Auf Verlangen ist der Käufer in diesem Fall verpflichtet, den Lieferer für noch ausstehende Lieferungen unverzüglich Vorauszahlungen zu leisten. Ferner ist der Lieferer in diesem Fall berechtigt, nach Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
3.10 Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber gegen Erstattung der banküblichen Kosten entgegengenommen. Für die rechtzeitige Vorlegung von Schecks und Wechseln steht der Lieferer nicht ein. Die Berufung des Bestellers auf Art. 53 Abs. 1 des Wechselgesetzes ist ausgeschlossen.
3.11 Telefonische Auskünfte über Preise, Lieferungsmöglichkeiten u.W. werden nur nach schriftlicher Bestätigung verbindlich. Bei telefonischer Bestellung steht der Lieferer für Hörfehler und Missverständnisse nicht ein.
4. LIEFERZEIT, ABNAHME UND ABRUFVERTRÄGE
4.1. Termine und Fristen für Lieferungen sind nur bei schriftlicher Vereinbarung verbindlich. Die Lieferfrist beginnt mit dem in der Auftragsbestätigung dokumentierten vereinbarten Termin, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller eventuell zu beschaffenden Genehmigungen oder Unterlagen.
4.2 Der Besteller ist zur Abnahme termingerecht gelieferter Ware verpflichtet und muss seinerseits alle hierfür notwendigen Voraussetzungen rechtzeitig schaffen.
4.3 Angelieferte Waren sind, auch wenn sie unwesentliche Beanstandungen (z. B. Schönheitsfehler nach ATLB) aufweisen, vom Besteller abzunehmen.
4.4 Angaben zur Lieferfrist erfolgen unter dem Vorbehalt rechtzeitiger ordnungsgemäßer Selbstbelieferung. Betriebs-, Verkehrsstörungen, sowie Aussperrungen und andere Fälle höherer Gewalt im Zusammenhang mit unserer Selbstbelieferung, befreien den Lieferer für deren Dauer von der Einhaltung dessen Lieferverpflichtung. Der Lieferer hat den Besteller beim Eintritt solcher Ereignisse unverzüglich zu benachrichtigen. Während der Dauer dieser Behinderung ist der Besteller ebenfalls von seinen vertraglichen Verpflichtungen entbunden, insbesondere der Kaufpreiszahlung. Ist die Verzögerung dem Besteller nicht zuzumuten, kann dieser nach einer von ihm zu setzenden angemessenen Frist durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten.
4.5 Angaben über Lieferfristen für Neuproduktionen sind stets unverbindlich, in Abhängigkeit technischer Notwendigkeiten. Diesbezügliche Mitteilungen des Lieferers gelten nicht als vertragliche Zusicherung.
4.6 Lieferungen sind bis zu 4 Wochen vor dem vereinbarten Liefertermin zulässig.
4.7 Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend bei Arbeitskämpfen (insbesondere Streik und Aussperrung) oder beim Eintritt unvorhergesehener, außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegender Hindernisse, soweit dadurch Fertigstellung oder Anlieferung nachweislich verzögert werden. Entsprechendes gilt für Verzögerungen bei Unterlieferern.
4.8 Kommt der Besteller in Abnahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten oder wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm vorbehaltlich besonderer Vereinbarungen die nachgewiesenen dadurch resultierenden Aufwände des Lieferers durch Lagerkosten oder Weiteres dafür in Rechnung gestellt, mindestens aber 10% des Rechnungsbetrages pro Monat. Entsprechend wird bei vereinbarter Selbstabholung verfahren. Der Lieferer ist berechtigt, dem Besteller eine Frist zur Entgegennahme der Lieferung bzw. zur Selbstabholung zu setzen und nach Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurückzutreten. Der Lieferer ist berechtigt, dadurch entstehenden Schaden von dem Besteller zu verlangen.
4.9 Bei Abrufverträgen, Verträge über einen feste Warenmenge, deren Abnahme innerhalb eines bestimmten Zeitraums auf Anforderung des Bestellers – ggf. in Teilmengen erfolgt –, ist der Lieferer zur Lieferung nicht rechtzeitig abgenommener Mengen berechtigt, aber nicht verpflichtet.
4.10 Bei Abrufverträgen gilt für die Untersuchungs- und Rügepflicht, sowie für die Preisangleichung, jede Lieferung als Geschäft für sich. Mängel an einer Teillieferung berechtigen den Besteller nicht zum Rücktritt vom gesamten Vertrag.
4.11 Kommt der Besteller bei Abrufverträgen in Verzug bei der Abnahme von Teil- oder Gesamtwarenmengen, so ist der Lieferer berechtigt die Waren auf Rechnung und Gefahr des Bestellers einzulagern und diesem die Kosten für die Einlagerung, sowie eine angemessene Aufwandsentschädigung in Rechnung zu stellen. Wahlweise ist der Lieferer bei Annahmeverzug auch berechtigt, nach Ablauf einer vom Lieferer gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu fordern. Dabei stehen dem Lieferer die Rechte aus Annahmeverzug schon dann zu, wenn der Besteller die Abnahmeverpflichtung bezüglich einzelner Teilmengen verletzt.
5. VERPACKUNG, VERSAND, GEFAHRÜBERGANG
5.1 Die Verpackungsauswahl für die Ware erfolgt durch den Lieferer (handelsüblich).
5.2 Wird die Ware auf Leihverpackung wie Paletten, Zwischenlagen u.W. geliefert, bleiben diese Verpackungen Eigentum des Lieferers und sind vom Besteller pfleglich zu behandeln. Einwegverpackung wie Pappe, Folie u.W. ist vom Besteller zu entsorgen.
5.3 Die Rücklieferung der Leihverpackung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Bestellers, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
5.4 Der Besteller ist verpflichtet Leihverpackung binnen 90 Tagen ab Zugang der Lieferung lt. Vereinbarung zurückzuführen. Kommt der Besteller dieser Verpflichtung nicht nach, oder ist die Leihverpackung beschädigt, so ist der Lieferer berechtigt, dem Besteller auch ohne Mahnung die Kosten für neuwertige Paletten und Zwischenlagen in Rechnung zu stellen.
5.5 Die Gefahr geht mit der Absendung der Liefergegenstände oder Absendung der ersten Teillieferung auf den Besteller über. Dies gilt auch, wenn der Lieferer weitere Leistungen wie Anfuhr oder Aufstellung übernommen hat.
5.6 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr ab der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
5.7 Gelieferte Ware ist unbeschadet der Gewährleistungsansprüche des Bestellers lt. diesen AGBs entgegenzunehmen.
5.8 Der Lieferer ist berechtigt Teillieferungen vorzunehmen, sofern diese dem Besteller zumutbar und für eine zügige Abwicklung vorteilhaft erscheinen.
6. EIGENTUMSVORBEHALT, FORDERUNGSABTRETUNG
6.1 Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Ausgleich sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, sofern Forderungen gegenüber dem Besteller in laufende Rechnungen gebucht werden. Der Lieferer ist berechtigt, die Lieferung zurückzunehmen, wenn sich der Besteller vertragswidrig verhält.
6.2 In der Zurücknahme des Liefergegenstandes liegt, sofern nicht die Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes Anwendung finden, kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferer hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung des Liefergegenstandes liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen. Können die Kosten anderweitig nicht beigetrieben werden, haftet der Besteller für den Lieferer entstandenen Ausfall.
6.3 Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern; er tritt dem Lieferer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages einschließlich Umsatzsteuer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Besteller auch nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; der Lieferer verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solang der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist.
Kommt der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nach oder gerät er in Zahlungsverzug, kann der Lieferer verlangen, dass der Besteller ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldner bzw. Dritten die Abtretung mitteilt.
6.4 Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Besteller wird stets für den Lieferer vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt er das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
6.5 Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.
6.6 Eine Abtretung der Forderungen des Bestellers gegen Erwerber an Dritte ist dem Besteller vorbehaltlich der Zustimmung des Lieferers untersagt.
7. GEWÄHRLEISTUNG
7.1 Sofern nicht gesondert vereinbart, gelten die ATLB/STLB des jeweiligen Herstellers auf Basis der allgemeinen europäischen Fertigungsrichtlinien und gesetzlicher Vorgaben in ihrer aktuellsten Fassung.
7.2 Gewährleistungsansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängel sind schriftlich zu dokumentieren.
7.3 Die Ware gilt mit ihrer Verwendung oder Benutzung als handelsüblich anerkannt und übernommen. Wir haften nicht dafür, dass Schäden im Zusammenhang mit der Verwendung oder Verarbeitung der gelieferten Ware entstehen.
7.4 Der Lieferer haftet nicht dafür, dass die gelieferte Ware für die vom Käufer in Aussicht genommenen besonderen Zwecke geeignet ist, es sei denn, diese Inhalte sind Vertragsinhalt geworden. Insoweit sind jegliche Gewährleistungsansprüche, auch auf Minderung, ausgeschlossen.
7.5 Soweit ein vom Lieferer zu vertretender Mangel vorliegt, ist der Lieferer nach Wahl des Lieferers zur Mangelbeseitigung, Ersatzleistung (jeweils frachtfrei) berechtigt, wobei der Käufer bei Scheitern der Nachbesserung oder Nachlieferung berechtigt ist, den Kaufpreis zu mindern oder nach seiner Wahl von dem Vertrag zurückzutreten. Eine Aufrechnung aus anderen Geschäften ist unzulässig. Ersetzte Teile gehen in Eigentum des Lieferers über.
7.6 Ein Anspruch auf Beanstandung kann jedoch nur geltend gemacht werden, falls der Mängelausfall mehr als 0,25 % der gesamten Auftragsmenge beträgt. Bei Materialfehlern auch nur soweit, wie die Reklamation von den Zulieferern/Unterlieferanten des Lieferers anerkannt wird.
7.7 Bei Sonderanfertigungen müssen Mehr- oder Mindermengen in Abhängigkeit der Gesamtproduktionsdauer so akzeptiert werden, wie der Lieferer sie geliefert erhält.
7.8 Gewährleistungsansprüche verjähren nach 12 Monaten ab Lieferung. Für gebrauchte Gegenstände wird, außer bei einer etwaigen Schadensersatzhaftung entsprechend § 10 dieser AGB, keine Gewähr geleistet.
8. VERZUG; VERTRAGSGEFÄHRDENDES VERHALTEN
8.1. Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist der Lieferer zur Rücknahme nach Mahnung und Ablehnungsandrohung berechtigt, der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
8.2. Der Lieferer ist berechtigt, die Weiterveräußerung oder Weiterverwendung der Ware bei Zahlungsverzug zu untersagen. Der Lieferer darf dazu auch den Betrieb des Bestellers betreten und die Ware dort wegnehmen. Diese Wegnahme ist vorbehaltlich einer schriftlichen Erklärung kein Rücktritt vom Vertrag.
8.3. Bei Verzug des Bestellers ist der Lieferer berechtigt, eventuell gestundete Verbindlichkeiten aus anderen Geschäften insgesamt sofort fällig zu stellen. Ebenso können zahlungshalber entgegengenommene Wechsel unabhängig von ihrer Laufzeit fällig gestellt werden.
8.4. Im Verzugsfalle ist der Lieferer berechtigt, für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlung zu verlangen.
8.5. Eine Abwendung der vorbezeichneten Rechte des Lieferers etwa durch eine Bankbürgschaft kann nur erfolgen, wenn sie mit dem Lieferer schriftlich vereinbart worden ist.
9. HAFTUNG
9.1 Der Lieferer haftet dem Besteller auf Schadenersatz wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Mittelbare Schäden werden vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen nicht ersetzt.
9.2 Die Haftungsbeschränkung entfällt, wenn der Schaden durch ein schwerwiegendes Organisationsverschulden des Lieferers verursacht worden ist. Der Lieferer haftet in voller Höhe vorbehaltlich Ziffer 9.4 bei groben Verschulden der Geschäftsführer und leitender Angestellter.
9.3 Der Lieferer haftet bei jeder schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
9.4 Die Haftung ist beschränkt auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens.
9.5 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Soweit die Haftung des Lieferers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung dessen Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.
9.6 Die Haftungsbegrenzung gilt nicht für vom Lieferer, dessen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen verschuldete Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Sie gilt ferner nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftpflichtgesetz und bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; in letzterem Fall ist die Haftung vom Lieferer bei leichter und mittlerer Fahrlässigkeit begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
10. SCHUTZRECHTE
Stellt der Besteller Zeichnungen, Muster oder Modelle bereit, so steht dieser dafür ein, dass diese frei von Urheberrechten, gewerblichen Schutzrechten oder sonstigen Rechten Dritter sind. Der Besteller stellt den Lieferer von derlei Ansprüchen frei. Der Ersatz für einen eventuell entstehenden Schaden muss durch den Besteller selber geleistet werden.
11. GEHEIMHALTUNG, ÜBERLASSENE UNTERLAGEN UND GEISTIGES EIGENTUM
11.1 Vom Lieferer erstellte Angebote und weitere Informationen sind vertraulich und nur für den angesprochenen Empfänger bestimmt. Die Weitergabe an Dritte erfordert die ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Lieferers. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Zeichnungen, Modelle, Schablonen und ähnliche Gegenstände dürfen unbefugt Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden.
11.2 An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, der Lieferer erteilt dazu dem Besteller eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
11.3 Alle Rechte und Ansprüche an Qualitäts- und Produktionsdaten, Formen, Werkzeugen, Designs, Modellen, Zeichnungen sowie an allen sonstigen Materialien und Informationen, die der Käufer vom Lieferer erhält, einschließlich aller damit verbundenen geistigen Schutzrechte, verbleiben beim Lieferer. Diesem stehen alle geistigen Schutzrechte sowie alle Rechte an allen Arbeitsergebnissen zu, die im Rahmen der Erfüllung eines Vertrages entstehen.
12. ZUGESICHERTE EIGENSCHAFTEN
Eigenschaften sind nur dann zugesichert, wenn der Lieferer sie ausdrücklich schriftlich als zugesichert bezeichnet.
13. AUSFUHRNACHWEIS, GELANGENBESTÄTIGUNG
13.1 Holt der Besteller die Waren selbst oder durch einen Beauftragten ab und befördert oder versendet sie in ein Drittlandgebiet außerhalb des Zollgebiets der europäischen Union, so hat der Besteller dem Lieferer die steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweise zu erbringen. Werden diese Nachweise nicht zeitnah vorgelegt, so hat der Besteller den für Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltenden Umsatzsteuersatz vom Rechnungsbetrag zu zahlen.
13.2 Bei Selbstabholung der Ware durch den Besteller, oder durch einen beauftragten Dritten, und verenden oder befördern in eine anderen EU-Mitgliedstatt, hat der Besteller die steuerlich erforderliche Gelangenbestätigung zu erbringen. Erfolgt kein zeitnaher Nachweis durch den Besteller, so hat dieser den für Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltenden Umsatzsteuersatz vom Rechnungsbetrag zu zahlen.
14. KÜNDIGUNG, RÜCKTRITT, ABTRETUNG
14.1. Kündigt der Besteller einen Vertrag oder tritt er von diesem zurück, ohne dass der Lieferer die Kündigung oder den Rücktritt durch schuldhafte Vertragsverletzung zu vertreten hat, so steht dem Lieferer die vereinbarte Vergütung für die Erfüllung des Vertrages abzüglich der ersparten Aufwendungen zu. Vergütungsanspruch entfällt, wenn der Besteller nachweist, dass der Lieferer die Ware anderweitig veräußert hat oder es böswillig unterlassen hat, sie anderweitig zu veräußern. In diesem Falle stehen dem Lieferer nur die Differenz zwischen dem entgangenen und dem erlangten bzw. böswillig nicht erlangten Gewinn zu.
14.2 Der Lieferer ist dazu berechtigt, jederzeit ohne vorherige Benachrichtigung des Käufers seine vertraglichen Rechte, insbesondere Zahlungsansprüche ganz oder teilweise auf Dritte, einschließlich seriöser Finanzierungsanbieter zu übertragen und die hierzu notwendigen vertraglichen Informationen gegenüber dem Übertragungsempfänger und etwaigen Dritten, die ein rechtliches Interesse an dem Übertragungsempfänger oder an der Übertragung haben, sofern für die Übertragung erforderlich, offenzulegen.
14.3 Der Käufer kann die Rechte und Pflichten aus der Geschäftsbeziehung nicht ohne die Zustimmung des Lieferers übertragen.
15. ANWENDBARES RECHT, GERICHTSSTAND, SONSTIGES
15.1. Bei Zahlungseinstellung von einem der Vertragspartner oder Beantragung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Vertragspartners, ist der andere Teil berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten. Die Rechte des Insolvenzverwalters bleiben unberührt.
15.2. Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten und Gerichtsstand sind der Sitz des Lieferers. Der Lieferer ist berechtigt, Klage am Sitz des Käufers zu erheben.
15.3. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
15.4. Alle Vereinbarungen, die diese allgemeinen Geschäftsbedingungen ändern, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Vereinbarung in Schriftform. Der Verzicht auf das Schriftformerfordernis bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
15.5 Der Lieferer weist darauf hin, dass diese AGB ab 01.07.2021 gelten und vorangegangene Regelungen ab diesem Zeitpunkt ihre Wirksamkeit verlieren, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
16. SALVATORISCHE KLAUSEL, TEILNICHTIGKEIT
Falls einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein sollten, sich widersprechen oder diese AGB Lücken enthält, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, anstelle dieser unwirksamen Bestimmungen auf die Beschlussfassung und Aufnahme derjenigen wirksamen Bestimmungen in diesen Gesellschaftsvertrag hinzuwirken, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmungen am meisten entspricht. Im Falle von Lücken verpflichten sich die Vertragspartner, auf die Beschlussfassung und Aufnahme derjenigen Bestimmungen in der AGB hinzuwirken, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieses Vertrags vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht.
Stand: März 2022; KP Glas GmbH & Co. KG